Viele Krankenkassen behaupten gegenüber ihren Versicherten, dass es keine Kostenerstattung mehr gebe. Das ist rechtlich so nicht korrekt.
Falls Sie bei Psychotherapeut*innen mit Kassenzulassung keinen Platz finden (sieht auch meine Hinweise zur Therapieplatzsuche), es aber für Sie zum jetzigen Zeitpunkt wichtig ist, eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen, können Sie eine Kostenerstattung für Psychotherapie bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Hierzu benötigen Sie eine*n Psychotherapeut*in in einer Hamburger Privatpraxis, die diesen Prozess begleitet. Einige Schritte können Sie jedoch schon selbstständig vorbereiten (s.u. Ablaufplan).
Im Sozialgesetzbuch V § 13 (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/13.html) ist die Kostenerstattung geregelt. Das SGB V ist für die Krankenkassen bindend und ein Antrag muss bearbeitet werden. Die seit 2017 bestehende neue Psychotherapie-Richtlinie ändert hieran nichts, da das SGB V rechtlich über der Richtlinie steht.
Das Vorgehen ist allerdings langwierig und viel aufwändiger als das übliche „Chip-Karten“ Vorgehen, welches in einer Kassenpraxis möglich ist.
In diesem Dokument wird vom Berufsverband Deutsche Psychotherapeutenvereinigung (DPTV) die Kostenerstattung bzw. die Rechtsgrundlage dafür ausführlich dargestellt.
Hier finden Sie alle Dokumente, die Sie für Ihren Antrag auf außervertragliche Psychotherapie benötigen: